5.2 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass sie umfangreiche Nachverhandlungen durchgeführt habe; aus den Akten ergibt sich allerdings, dass die Werkverträge teils Monate vor dem Kaufvertrag unterschriftsreif vorgelegen haben müssen. Auch wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Nachverhandlungen durchgeführt hat, wäre sie trotzdem in der Auswahl der Unternehmer eingeschränkt gewesen. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie das Bauprojekt einer Prüfung unterzogen und das Optimierungspotenzial analysiert habe, ist als üblich und nicht weiter aussergewöhnlich zu qualifizieren. Die Werkverträge sind mit dem Briefkopf der Y GmbH.______ versehen.