Der Wille der Beschwerdeführerin sei klar auf den Kauf des Grundstücks und die Realisierung des bewilligten Projekts gerichtet gewesen. Im Zeitpunkt des Landkaufs sei die Beschwerdeführerin daher in ihrem Entscheid, ob, wann und wie sie das Grundstück überbauen wolle, nicht mehr frei gewesen. Die Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn zur Bemessung der Handänderungssteuer sei somit zu Recht erfolgt.