4.2 Nach Ansicht des Grundbuchamtes stellt das Vorliegen einer Baubewilligung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Anhaltspunkt für die Annahme eines Kaufs einer schlüsselfertigen Baute dar. Die Beschwerdeführerin habe beim Vertragsschluss ein bestehendes Bauprojekt übernommen. Das Bauprojekt sei bereits seit längerer Zeit geplant worden und die Baubewilligung sei vor dem Kauf erteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Kauf zwar eine Projektänderung bewilligen lassen, in seinen Grundzügen sei das Bauprojekt aber gleich geblieben. Der Wille der Beschwerdeführerin sei klar auf den Kauf des Grundstücks und die Realisierung des bewilligten Projekts gerichtet gewesen.