Folglich seien Verkäuferschaft und beauftragte Architektin rechtlich nicht identisch. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags sei es ausschliesslich im Ermessen der Beschwerdeführerin gelegen, ob sie das Projekt übernehmen wolle oder nicht. Für die Beschwerdeführerin habe demnach nicht die Übereignung einer schlüsselfertigen Baute im Vordergrund gestanden, sondern der Erwerb des Grundstücks mit einem baubewilligten Musterprojekt, welches anschliessend auf eigenes Risiko durch selbstgewählte Unternehmer überbaut werden könne.