Die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Fall nicht bloss ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl einzelner Materialen und bei gewissen Einzelheiten der Innenausstattung oder bei untergeordneten Punkten der Grundrissgestaltung gehabt. Gemäss Kaufvertrag bestehe die Verkäuferschaft ausschliesslich aus vier Miteigentümern, allesamt natürliche Personen. Die Y GmbH.______ sei nicht Vertragspartei und damit auch nicht Teil der Verkäuferschaft. Folglich seien Verkäuferschaft und beauftragte Architektin rechtlich nicht identisch.