Die Beschwerdeführerin habe mit den verschiedenen Werkunternehmern aktiv einzelne Werkverträge ausgehandelt und abgeschlossen. Es könne nicht darauf ankommen, dass bereits ab 2014 mit den Handwerkern Kontakt aufgenommen worden sei und im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bereits Vertragsentwürfe der Werkverträge vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Fall nicht bloss ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl einzelner Materialen und bei gewissen Einzelheiten der Innenausstattung oder bei untergeordneten Punkten der Grundrissgestaltung gehabt.