4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Zeitpunkt des Kaufvertrags frei in ihrer Entscheidung gewesen sei, ob, wie und wann sie das Grundstück überbauen will. Der Kaufvertrag enthalte keine Pflicht zur schlüsselfertigen Erstellung der projektierten Baute und auch aus dem Architekturvertrag liesse sich eine solche Pflicht nicht herauslesen. Die Beschwerdeführerin habe mit den verschiedenen Werkunternehmern aktiv einzelne Werkverträge ausgehandelt und abgeschlossen.