bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2P.114/2006 vom 3. Mai 2006, E. 2.3). Eine Verbindung von Kauf- und Werkvertrag ist bereits dann gegeben, wenn die Käufer aufgrund der Umstände im Zeitpunkt des Grundstückkaufs verpflichtet waren, später einen Werkvertrag abzuschliessen. Eine solche Verbindung liegt auch vor, wenn die Käufer erhebliche (finanzielle) Nachteile zu gewärtigen hätten, falls es doch nicht zum Abschluss des Werkvertrages kommen sollte.