vgl. BVR 1997 S. 348 E. 3b; vgl. Änderung vom 28. April 1997 des Kreisschreibens vom 15. April 1986 für die praktizierenden Notare sowie die Grundbuchverwalter des Kantons Bern betreffend Abgaberecht, Ziff. 3c, in BN 1999 S. 81 ff. [nachfolgend Kreisschreiben]). Nach dem Gesagten sind Kauf- und Werkvertrag derart voneinander abhängig, dass sie in der Erfüllung ein einheitliches Schicksal haben. Der Wille der Vertragsparteien ist darauf ausgerichtet, der Käuferschaft eine schlüsselfertige Baute nach Massgabe der Gesamtbaubewilligung zu übertragen.