selfertigen Baute gleichkommt, mithin Erwerbsobjekt der Boden mitsamt der zu erstellenden Bauten bildet. Sind hingegen die (nacheinander oder auch gleichzeitig abgeschlossenen) Verträge wirklich unabhängig voneinander und ist die Käuferschaft im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags in ihrer Entscheidung, wie und wann sie das Grundstück überbauen will, tatsächlich noch frei, kann der Werklohn nicht der Handänderungssteuer unterstellt werden (vgl. VGE 100.2012.470 vom 5. Januar 2015, E. 2.2; vgl. BVR 1997 S. 348 E. 3b;