In der Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. In der Folge reichten sowohl das Grundbuchamt als auch die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen respektive Stellungnahmen ein, wobei sie an ihren Anträgen und Ausführungen festhielten. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Januar 2017 schloss das instruierende Rechtsamt der JGK das Beweisverfahren förmlich ab. 2 Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: