C. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob die X AG______, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar H.______, mit Eingabe vom 8. Juli 2015 Einsprache beim Grundbuchamt. Sie stellte das Rechtsbegehren, dass die Verfügung des Grundbuchamtes aufzuheben und die Handänderungssteuer gemäss der Selbstdeklaration zu verfügen sei. Das Grundbuchamt erwog in seiner Einspracheverfügung vom 16. März 2016, dass der Werklohn für die Bemessungsgrundlage der Steuer zu addieren, jedoch von einem etwas tieferen Werkpreis auszugehen sei. Es setzte die Handänderungssteuer neu auf Fr. 101‘720.00 fest (Bemessungsgrundlage Fr. 5‘651‘111.10).