B. In der Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2015 setzte das Grundbuchamt G.______ (nachfolgend Grundbuchamt) eine Handänderungssteuer von Fr. 105‘470.00 fest. Es ging dabei von einer Bemessungsgrundlage von Fr. 5‘859‘444.45 (Landpreis inklusive Werkpreis) aus.