2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, der Grundbuchanmeldung vom 5. Juni 2015 mit Nachtrag vom 26. November 2015 stattzugeben und die verlangten Einschreibungen vorzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Kanton Bern richtet der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion einen Parteikostenersatz von insgesamt Fr. …... aus. Dieser ist beim Grundbuchamt einzufordern. 11