7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). 7.2 Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten lassen. Sie hat deshalb Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote von Fürsprecher A. vom 27. Januar 2017 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und die Parteientschädigung wird auf total Fr. …… (inkl. Auslagen) festgesetzt. Mehrwertsteuern sind keine zu ersetzen, da die Beschwerdeführerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist und sie ge-