6. Die JGK gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass das Grundbuchamt in seiner Verfügung vom 7. Januar 2016 die Grundbuchanmeldung von Notar A. vom 5. Juni 2015 zu Unrecht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des Grundbuchamts vom 7. Januar 2016 ist aufzuheben, und das Grundbuchamt ist anzuweisen, der Grundbuchanmeldung vom 5. Juni 2015 mit Nachtrag vom 26. November 2015 stattzugeben und die verlangten Einschreibungen vorzunehmen.