Der Beschwerdeführerin ist daher zuzustimmen, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer der von den Wasserleitungsrechten und dem Brunnstubenrecht zu Gunsten Gemeinde B. Gbbl. Nr. 4000 betroffenen Grundstücke durch die Vereinigung der vier Grundstücke keine grössere Belastung erfahren. Ihre Zustimmung ist daher für die Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich. 5. Die Beschwerdeführerin brachte mit der Urschrift eine Grundpfandbereinigung und -erhöhung zu Anmeldung. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Grundbuchanmeldung als Ganzes abgewiesen wurde, enthält dazu keine Ausführungen.