Auch wenn mit der Vereinigung der Grundstücke Gemeinde B. Gbbl. Nrn. 1000, 2000 und Gemeinde B. Gbbl. Nr. 3000 zu Gemeinde B. Gbbl. 9 Nr. 4000 zusätzliche Überbauungsmöglichkeiten bestehend werden und daraus ein erhöhter und Wasserverbrauch auf dem Grundstück Gemeinde B. Gbbl. Nr. 4000 resultieren dürfte, führt dies nicht zu einer verstärkten Inanspruchnahme der Leitungen oder der Brunnstube. Der zusätzliche Wasserbedarf wird aufgrund der Beschränkung des Quellenrechts bzw. des Wasserrechts anderweitig zu decken sein.