4.4 Der von der Beschwerdeführerin dargelegte Ausgangslage (vgl. Ziff. 4.2 hiervor) wird von der Vorinstanz nichts entgegen gesetzt und wird von dieser auch nicht in Zweifel gezogen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall die Belastung der durch die Leitungsrechte und das Brunnstubenrecht zu Gunsten Gemeinde B. Gbbl. Nr. 4000 betroffenen Grundstücke nicht von Fläche des berechtigten Grundstückes abhängt, sondern vielmehr vom Umfang des dieser Dienstbarkeiten zu Grunde liegenden Quellenrechts resp. Wasserrechts. Dieser wird durch die Zusammenlegung der Grundstücke jedoch nicht tangiert. Auch wenn mit der Vereinigung der Grundstücke Gemeinde B. Gbbl.