Die Vorschrift schützt die belasteten Eigentümerinnen und Eigentümer. Jede Dienstbarkeit berechtigt und belastet stets das ganze Grundstück (vgl. PETER LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, Art. 730 ZGB N. 24 und N. 30 und Art. 743 ZGB N. 17). Die Einwilligung bewirkt eine materielle Ausdehnung des Dienstbarkeitsrechts auf das ganze neue Grundstück. Diese Ausdehnung der Berechtigung bedarf eines Rechtsgrundausweises in derselben Form, wie er für die Errichtung der Dienstbarkeit vorgeschrieben ist (öffentliche Beurkundung).