8 Eine Zuschreibung liegt vor, wenn ein Grundstück unter Beibehaltung seiner bisherigen Nummer um die Fläche eines anderen Grundstücks oder eines Teils davon vergrössert wird (URS FASEL, Kommentar zur Grundbuchverordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 158 N.7). Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zugunsten der Grundstücke eingetragen, so kann die Vereinigung gemäss Art. 974b Abs. 3 ZGB nur stattfinden, wenn die Eigentümerinnen bzw. die Eigentümer der belasteten Grundstücke dazu einwilligen oder wenn durch die Vereinigung keine Vergrösserung der Belastung eintritt. Die Vorschrift schützt die belasteten Eigentümerinnen und Eigentümer.