4.3 Wer Eigentümerin oder Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach ihrem bzw. seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Die Teilung eines Grundstücks oder die Vereinigung mehrerer Grundstücke wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht durch die GBV geregelt (vgl. Art. 945 Abs. 2 ZGB). Die Voraussetzungen für die Vereinigung von Grundstücken richten sich nach Artikel 974b ZGB (vgl. Art. 158 Abs. 1 GBV). Bei der Vereinigung mehrerer aneinander grenzender Grundstücke, die der gleichen Eigentümerin bzw. dem gleichen Eigentümer gehören, werden verschiedene Arten unterschieden.