Dies ist jedoch durch die Zusammenlegung der vier Grundstücke nicht der Fall. Die durchfliessende Wassermenge bleibt die gleiche, Brunnstube und Leitungen werden durch die Zusammenlegung nicht tangiert. Durch die Zusammenlegung der Grundstücke wird die Belastung nicht erhöht. Diese hängt ausschliesslich vom Umfang des Quellenrechts resp. des Wasserrechts ab und nicht von der Grösse des berechtigten Grundstücks.