Nr. 4000 geleitet. Das Brunnstubenrecht und die Leitungsrechte zum Transport des Wassers aus der Quelle Gemeinde B. Gbbl. Nr. 1600 zur berechtigten Parzelle wurden zu deren Gunsten als Dienstbarkeiten begründet und im Grundbuch eingetragen. Die durch die eingetragenen Dienstbarkeit begründeten Brunnstuben- und Leitungsrechte wurden in den entsprechenden Dienstbarkeitsbelegen resp. werden auf Grund der heute bestehenden Anlagen (Grösse, Durchmesser, Materialisierung, Lage etc.) definiert. Wird die Brunnstube vergrössert, die Leitung verlegt oder grösser dimensioniert, würde eine Mehrbelastung eintreten. Dies ist jedoch durch die Zusammenlegung der vier Grundstücke nicht der Fall.