4.2 Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, ist sie mit 36/150 am selbständigen Wasserrecht Gemeinde B. Gbbl. Nr. 1400 beteiligt. Dieses berechtigt zum Bezug von 150 Minutenliter zulasten des Quellenrechts Gemeinde B. Gbbl. Nr. 1600. Die Miteigentumsanteile wurden den berechtigten Grundstücken gewidmet. Gemeinde B. Gbbl. Nr. 4000 dominiert B Gbbl. Nr. 1400 zu 36/150, d.h. ist berechtigt zum Bezug von 36 Minutenlitern aus der Quelle Gemeinde B. Gbbl. Nr. 1600. Das Quellwasser wird in einer bestehenden Brunnstube gefasst und durch heute bestehende, im Boden verlegte Leitungen von dieser auf Gemeinde B. Gbbl. Nr. 4000 geleitet.