Die Bedürfnisse des neuen, grösseren Grundstücks seine (potentiell) auch in 7 diesem Fall grösser als zuvor. So könne ein grösseres Grundstück, rein aufgrund der grösseren Fläche, stärker genutzt werden als das bisherige kleinere. Im vorliegenden Fall betrage der Flächenzuwachs zu Gemeinde B. Gbbl. Nr. 4000 beinahe 60 % der ursprünglich berechtigten Fläche. Für ein Wegrecht wäre die Mehrbelastung damit offensichtlich. Aber auch für die vorliegend betroffenen Wasserleitungs- bzw. Brunnstubenrechte könne eine erhebliche Mehrbelastung der Dienstbarkeitsbelasteten nicht ausgeschlossen werden.