Stimmten die betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer einer erheblichen Mehrbelastung nicht zu, so habe die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter das Gesuch um Vereinigung abzuweisen. Es sei nicht allein erforderlich, dass die Vereinigung von Grundstücken eine unmittelbare, aktuelle Mehrbelastung zur Folge habe, vielmehr genüge schon, dass die (realistische) Möglichkeit einer späteren Mehrbelastung bestehe. Bei Wegrechten führe eine Vereinigung von Grundstücken in der Regel zu einer Mehrbelastung, wobei deren Erheblichkeit massgeblich vom fraglichen Flächenzuwachs abhänge. Auch bei Leitungsrechten könne durch eine Vereinigung von Grundstücken eine Mehrbelastung entstehen.