5000, 6000, 7000, 8000, 9000, 1100, 1200, 1300, 1500 und 8000. Die Vorinstanz führt dabei aus, dass die Vereinigung von Grundstücken, von denen nicht alle aus einer Dienstbarkeit berechtigt seien, nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung des aus dieser Dienstbarkeit belasteten Grundstücks führen dürfe. Stimmten die betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer einer erheblichen Mehrbelastung nicht zu, so habe die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter das Gesuch um Vereinigung abzuweisen.