4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Grundbuchanmeldung weiter mit der fehlenden öffentlich beurkundeten Zustimmung der Dienstbarkeitsbelasteten zu der durch die Vereinigung entstehenden Mehrbelastung. Von der Mehrbelastung betroffen seien die zugunsten des Grundstücks Gemeinde B. Gbbl. Nr. 4000 bestehenden Wasserleitungsrechte sowie ein Brunnstubenrecht und somit die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke Gemeinde B. Gbbl. Nrn. 5000, 6000, 7000, 8000, 9000, 1100, 1200, 1300, 1500 und 8000.