Nr. 4000 hat somit keine Änderung der Beziehung zwischen den Grundstücken zu Folge. Soweit sich die Vorinstanz auf die bundegerichtliche Rechtsprechung in BGE 113 III 13 beruft, so ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass der diesem Gerichtsurteil zugrunde liegende Sachverhalt (Teilung eines Hauptgrundstückes) mit dem vorliegend zu beurteilenden nicht zu vergleichen ist. Ein zwingendes Zustimmungserfordernis aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer bei Zusammenlegung eines Hauptgrundstücks mit anderen Grundstücken kann dem Urteil nicht entnommen werden. Eine Zustimmung aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer des SDR Quellenrechts Gemeinde B. Gbbl.