6 3.3 Mit der im vorliegenden Fall zur Anmeldung gelangten Vereinigung der Grundstücke Gemeinde B. Gbbl. Nrn. 1000, 2000 und Gemeinde B. Grundbuchblatt (Gbbl.) Nr. 3000 mit Gemeinde B. Gbbl. Nr. 4000 kommt es zu keiner Änderung der Zuordnung von Miteigentumsanteilen. Auch zeigt ein Vergleich aller am Anmerkungsgrundstück mitbeteiligten Hauptgrundstücke, dass der Miteigentumsanteil der einzelnen Hauptgrundstücke nicht von deren Fläche abhängig ist. Die Flächenzuwachs der Parzelle Gemeinde B. Gbbl. Nr. 4000 hat somit keine Änderung der Beziehung zwischen den Grundstücken zu Folge.