Bleibt der im Widmungsakt definierte Flächenperimeter der Hauptgrundstücke trotz Änderung der Zuordnung der Anteile gleich, kann auf die Zustimmung der anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer verzichtet werden (z.B. bei Übertragung auf sämtliche aus einer Teilung hervorgehenden Hauptgrundstücke). Die Zustimmung der anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer erübrigt sich bei geringfügigen Flächenveränderungen beim Hauptgrundstück, z.B. im Rahmen einer Grenzbereinigung oder einer Strassenkorrektion (Handbuch, Ziff. 3.2.1.2, S. 20).