Das Zustimmungserfordernis gilt auch bei vollumfänglicher Übertragung eines Anteils auf ein bereits berechtigtes Hauptgrundstück oder bei einseitigem Verzicht auf einen Anteil mit Auflösung der subjektiv-dinglichen Verknüpfung. Bleibt der im Widmungsakt definierte Flächenperimeter der Hauptgrundstücke trotz Änderung der Zuordnung der Anteile gleich, kann auf die Zustimmung der anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer verzichtet werden (z.B. bei Übertragung auf sämtliche aus einer Teilung hervorgehenden Hauptgrundstücke).