das begünstigte Grundstück darf ohne den Miteigentumsanteil nicht veräussert werden, und dieser darf ohne Zustimmung aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer weder an Dritte übertragen noch an ein anderes Grundstück gebunden werden (BGE 130 II 13 E. 5.2.3). Das Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, «http://www.jgk.be.ch/jgk/ de/index/direktion/organisation/gba/handbuch.assetref/dam/documents/JGK/GBA /de/GBA_Handbuch_de.pdf» (nachfolgend: Handbuch) hält in Ziff. 3.8.5 Seite 56