Ist das Anmerkungsgrundstück in Miteigentum aufgeteilt, so können unter Vorbehalt einer Änderung des Grundbucheintrages, die nur mit Zustimmung aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer beantragt werden kann, die Beziehungen zwischen den betreffenden Grundstücken nicht geändert werden; das begünstigte Grundstück darf ohne den Miteigentumsanteil nicht veräussert werden, und dieser darf ohne Zustimmung aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer weder an Dritte übertragen noch an ein anderes Grundstück gebunden werden (BGE 130 II 13 E. 5.2.3).