3.2 Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart verknüpft werden, dass die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümerin oder Eigentümer des dazugehörenden Anmerkungsgrundstücks ist (Art. 655a Abs. 1 ZGB). Die Verknüpfung wird im Grundbuch auf dem Blatt des Hauptgrundstücks entweder in der Grundstücksbeschreibung oder in der Abteilung «Anmerkungen» dargestellt (vgl. Art. 95 Abs. 5 GBV).