Es führte dazu aus, sei ein Grundstück im Grundbuch als unselbständiges Miteigentum von mehreren Hauptgrundstücken eingetragen, so könne die Beziehung zwischen diesen Grundstücken ohne Zustimmung sämtlicher Miteigentümerinnen und Miteigentümer nicht geändert werden. Eine solche Änderung liege nicht nur vor, wenn ein Miteigentumsanteil von einem Hauptgrundstück losgelöst werde, sondern auch wenn ein Hauptgrundstück geteilt werde und der daran gebundene unselbständige Miteigentumsanteil vollständig auf eine aus der Teilung hervorgegangene Liegenschaft übertragen werde. Eine einseitige Umwid-