3. 3.1 Das Grundbuchamt begründete die Abweisung der Grundbuchanmeldung zunächst mit der fehlenden Zustimmung der Miteigentümerinnen und Miteigentümer des SDR Quellenrechts Gemeinde B. Gbbl. Nr. 1400 zu dessen Bereinigung. Es führte dazu aus, sei ein Grundstück im Grundbuch als unselbständiges Miteigentum von mehreren Hauptgrundstücken eingetragen, so könne die Beziehung zwischen diesen Grundstücken ohne Zustimmung sämtlicher Miteigentümerinnen und Miteigentümer nicht geändert werden.