BSG 211.1]). Die JGK führt nicht mehr alle Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter direkt, sondern nur noch die geschäftsleitenden Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter, als administrative, organisatorische und fachliche Führungen der Grundbuchämter. Deren Einsetzung dient daher lediglich als Aufsichtsinstrument. Damit ist aber keine ausschliessliche Zeichnungsberechtigung für das Amt verbunden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die angefochtene Verfügung des Grundbuchamtes durch Frau E. in ihrer Funktion als Grundbuchverwalterin alleine unterzeichnet wurde.