Begründet wurde dies mit einer textlichen Vereinfachung bzw. mit einer Verbesserung der Terminologie (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2006, Beilage 5 S. 29ff.). Dass damit die Verfügungsbefugnis der einzelnen Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter beschnitten werden sollte, ist nicht ersichtlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der Schaffung von regionalen Grundbuchämtern die JGK nunmehr für jedes Grundbuchamt eine geschäftsleitende Grundbuchverwalterin oder einen geschäftsleitenden Grundbuchverwalter ernennt (Art. 122 Abs. 2 des Gesetzes vom 28.05.1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]).