Sowohl das ZGB in der heute geltenden Fassung auch die Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) bezeichnen als verfügende Behörde das Grundbuchamt. Vor der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung sprach das ZGB jeweils vom Grundbuchverwalter in Einzahl. Art. 24 Abs. 1 der bis am 31. Dezember 2011 gültigen Fassung der Verordnung betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910 (aGBV) bestimmte folglich, dass der Grundbuchverwalter eine Anmeldung, welche den gesetzliche Anforderungen nicht entspricht, abzuweisen hat. Damit war aber unbestritten jede einzelne Grundbuchverwalterin und jeder einzelne Grundbuchverwalter in ihrer bzw. seiner