2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die angefochtene Verfügung sei von Amtes wegen als formell ungültig zu erklären. Sie bestreitet die Zeichnungsberechtigung von Grundbuchverwalterin E. zum alleinigen Erlass einer Verfügung des Grundbuchamts. Wie das Grundbuchamt in seiner Stellungnahme vom 8. April 2016 ausführt, wurde Frau E. mit Arbeitsvertrag vom 29. September 2014 ab 1. Dezember 2014 als Grundbuchverwalterin angestellt. Die Zeichnungsberechtigung der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters ist nirgends positiv-rechtlich geregelt. Sowohl das ZGB in der heute geltenden Fassung auch die Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV;