1.2 Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist als Urkundspartei durch die Abweisung der Grundbuchanmeldung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist somit zur Erhebung der Grundbuchbeschwerde befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.