In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die Bereinigung der Grundpfandrechte wird festgehalten, dass diese eintragungsfähig sei und somit nicht auf der Abweisungsverfügung beharrt werde. Die Z. AG hält in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2016 an ihren Rechtsbegehren fest. In ihren weiteren Eingaben vom 8. bzw. 14. April 2016 halten das Grundbuchamt und die Z. AG an ihren Positionen fest. 3 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: