Nr. 1400 sei formell auf die zu Gemeinde B. Gbbl. Nr. 4000 hinzugeschlagenen Abschnitte auszudehnen, wodurch keine Mehrbelastung der Miteigentümer am Quellenrecht entstehen, d.h. die Zustimmung der Miteigentümer am Quellenrecht nicht notwendig sei. Des Weiteren hält die Z. AG für den Fall fest, dass das Grundbuchamt die Anmeldung der öffentlichen Urkunde «Zusammenlegung mit Grundpfand- und Dienstbarkeitserrichtung» vom 20. Mai 2015 abweise, die Grundpfandbereinigung gemäss Ziffer II./2.5 dennoch auszuführen sei. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 wies das Grundbuchamt die Grundbuchanmeldung ab.