ZGB nur stattfinden, wenn die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der belasteten Grundstücke dazu einwilligen oder wenn durch die Vereinigung keine Vergrösserung der Belastung eintritt (E. 4.3). Hängt die Belastung der durch Leitungsrechte und Brunnstubenrechte betroffenen Grundstücke nicht von der Fläche des berechtigten Grundstücks ab, sondern vom Umfang des dieser Dienstbarkeiten zu Grunde liegenden Wasserrechte, so erfahren die belasteten Grundstücke durch die Vereinigung des berechtigten Grundstücks mit anderen Grundstücken keine grössere Belastung, weshalb eine Einwilligung nicht erforderlich ist (E. 4.4).