Hat die Vereinigung eines Hauptgrundstücks mit anderen Grundstücken jedoch keine Änderung der Mitwirkungsanteile zur Folge, weil diese nicht von den Flächen der mitbeteiligten Hauptgrundstücke abhängig sind, bewirkt dies keine Änderung der Beziehung zwischen den Grundstücken, weshalb eine Zustimmung nicht erforderlich ist (E. 3.3). Sind Dienstbarkeiten zugunsten der zu vereinigenden Grundstücke im Grundbuch eingetragen, so kann die Vereinigung gemäss Abs. 974b Abs. 3 ZGB nur stattfinden, wenn die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der belasteten Grundstücke dazu einwilligen oder wenn durch die Vereinigung keine Vergrösserung der Belastung eintritt (E. 4.3).