Ist ein Anmerkungsgrundstück in Miteigentum aufgeteilt, so können unter Vorbehalt einer Änderung des Grundbucheintrages, die nur mit Zustimmung aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer beantragt werden kann, die Beziehungen zwischen den betreffenden Grundstücken nicht geändert werden (E. 3.2). Hat die Vereinigung eines Hauptgrundstücks mit anderen Grundstücken jedoch keine Änderung der Mitwirkungsanteile zur Folge, weil diese nicht von den Flächen der mitbeteiligten Hauptgrundstücke abhängig sind, bewirkt dies keine Änderung der Beziehung zwischen den Grundstücken, weshalb eine Zustimmung nicht erforderlich ist (E. 3.3).