JÖRG R. BÜHLMANN, Parteikostenentschädigung und Mehrwertsteuer, Anwaltsrevue 1/2008, S. 9 f. m.w.H.). Dass sie ausnahmsweise für die anwaltliche Leistung nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird nicht geltend gemacht. Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einspracheverfügung des Grundbuchamts Bern-Mittelland vom 10. August 2015 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass vorliegend keine Handänderungssteuer geschuldet ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.