Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es den Beteiligten im Einspracheverfahren möglich und auch zumutbar sei, ihre Rechte selbst, d.h. ohne anwaltliche Vertretung, zu wahren. Deshalb steht ihnen kein Ersatz der Parteikosten aus dem Einspracheverfahren zu (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 107 N. 11). Darüber hinaus wurde im vorliegenden Verfahren weder ein Augenschein noch eine Parteiverhandlung durchgeführt und es ist auch zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt C.______ lediglich die Beschwerde eingereicht hat; auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Grundbuchamts Bern-Mittelland hat er verzichtet.